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Die für Taxiunternehmen des KYF-Kreises derzeit gültigen Fahrpreise:

Verordnung des Kyffhäuserkreises über den Taxitarif (Taxitarifordnung) vom 07.06.2022

Auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. l G zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822) i.V. m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 01. April 1993 (GVBl. S. 259), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 290), erlässt der Kyffhäuserkreis folgende Verordnung: 

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das Pflichtfahrgebiet. Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich auf einen Umkreis von 25 km, gerechnet durch Luftlinie vom Betriebssitz des Unternehmens.

§ 2 Beförderungsentgelte und Zuschläge

(1) Der Beförderungspreis setzt sich ohne Berücksichtigung der Personenzahl (außer Pkt. 3c, e) aus dem Grundpreis, dem Kilometerpreis und Zeitpreis, dem Wartegeld sowie Zuschlägen zusammen

(2) Mindestfahrpreis Grundgebühr 4,00 €

(3) a) Kilometerpreis für den ersten und zweiten Kilometer 3,20 €
     b) Kilometerpreis ab dem dritten Kilometer 2,80 €
     c) Kilometerpreis für Großraumtaxi ab dem dritten Kilometer, wenn mehr als 4 Personen befördert werden oder ausdrücklich ein
         Großraumtaxi bestellt wurde oder aus fahrzeugtechnischen Gründen (z.B. Rollstuhlausstattung) kein anderes Fahrzeug eingesetzt werden kann.
         Großraumtaxen sind Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 5 Personen (inklusive Fahrer) verkehrsrechtlich zugelassen sind. 3,00 €
     d) verkehrs- oder kundenbedingte Wartezeit je Std. - Minutentakt 45,00 €
     e) für Anfahrten zum bestellten Ort außerhalb des Ortes des Betriebssitzes des beauftragten Unternehmens, werden ab dem Betriebssitz
         für Taxi 2,80 €
         für Großraumtaxi 3,00 €
         berechnet, wenn die Fahrt nicht zurück zum Ort des Betriebssitzes des beauftragten Unternehmens führt
     f) Sonn- und Feiertage u. Zeit von 22.00-06.00 Uhr 0,20 €/km
     g) Zuschlag für die Rollstuhlbeförderung, wenn ein Fahrzeug mit spezieller Ausstattung für die sichere und qualifizierte Rollstuhlbeförderung
         bestellt wird. 5,00 €
     h) bei Beförderung im Rahmen einer Sondervereinbarung nach § 51 Abs. 2 PBefG erfolgt die Eingabe des Fahrpreises durch Nutzung der
         dort vereinbarten Pauschaltarifstufe

(4) Fortschalteinheit 0,10 €

(5) Pauschale für Nichtnutzung
Für die Nichtnutzung bestellter Taxileistungen hat der Kunde innerorts (bis 5 km) die Grundgebühr und außerorts ab 5 km ist der entsprechende Kilometerpreis für eine Besetztfahrt zu entrichten.
Der Kunde ist bei Vertragsvereinbarung auf diese Regelung hinzuweisen.

(6) Der Taxifahrer muss während des Dienstes bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen nicht zu Lasten des         
Fahrergastes.

§ 3 Sondervereinbarungen

Von den festgelegten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen, gemäß § 51 Abs. 2 PBefG, können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde getroffen werden.

§ 4 Zuwiderhandlungen

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wird vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider handelt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafen bedroht ist

§ 5 Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt zum 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kyffhäuserkreises über den Taxitarif (Taxitarifordnung) vom 01.11.2000, zuletzt geändert durch die 6. Änderung zur Verordnung des Kyffhäuserkreises über den Taxitarif vom 02.11.2020, außer Kraft.
2. Die Umstellung und Eichung der Taxameter haben bis zum 30.09.2022 zu erfolgen

Sondershausen, den 07.06.2022

Hochwind-Schneider
Landrätin

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